AGB von HilkoWeb Hagenbach

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Webdesign Hagenbach am Rhein

AGB's

§ 1 Geltung, Vertragsgegenstand

 

(1) Alle Leistungen und Angebote und Auftragsbestätigungen zur Erstellung von Webseiten

der HilkoWeb Werbeagentur, Habsburger Allee 52b, 76767 Hagenbach am Rhein (nachfolgend

„Agentur“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Vertragspartnern

(nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie

gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie

nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die

Agentur ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf

ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält

oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

(3) Gegenstand eines Vertrages zur Erstellung von Webseiten ist die Erstellung der für den

offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website sowie die Einräumung der

Nutzungsrechte an dieser Website. Es handelt sich um Werkverträge. Ergänzend zu den

Regelungen dieser AGB finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

§ 2 Leistungen der Agentur

 

(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von der Agentur zu erstellenden

Website ist das dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Agentur in Anlage beigefügte

vom Kunden erstellte Lastenheft.

 

(2) Die Agentur prüft die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden auf

Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit. Sollte

die Agentur erkennen, dass die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung

der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird die Agentur den Kunden unverzüglich

darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder

Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch

verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des

terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Kunde wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb

von 14 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.

 

(3) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird die Agentur ein

Pflichtenheft und ein Block-Layout erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die

fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben. Das Block-Layout

enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Website. Die Agentur

wird das Block-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Kunden

entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Kunden, insbesondere mit Blick auf das

Corporate-Design des Kunden, berücksichtigen.

 

(4) Nach Fertigstellung legt die Agentur dem Kunden das Pflichtenheft und das Block-Layout

zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das Block-Layout aus gestalterischen Gründen

zurückzuweisen, wenn und soweit dieses den im Lastenheft gemachten graphischen Vorgaben

des Kunden nicht entspricht. Sollte das Pflichtenheft mangelhaft sein, insbesondere weil es

die Vorgaben des Lastenhefts nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Kunde

dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat die Agentur das Recht und die Pflicht zur

maximal zweimaligen Nachbesserung des Pflichtenhefts.

 

(5) Nach Abnahme des Pflichtenheftes und des Block-Layouts programmiert die Agentur

nach Maßgabe des vom Kunden abgenommenen Block-Layouts sowie des Pflichtenheftes die

Website. Der Inhalt des Pflichtenheftes und des Block Layouts werden nach erfolgter

Abnahme durch den Kunden Teil der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.

 

(6) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Vertragssoftware so zu programmieren, dass die

Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei

vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum

Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer

Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.

 

(7) Der Kunde ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des

Leistungsumfangs zu verlangen. Die Agentur wird dem Kunden innerhalb von 14

Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch

verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs

übergeben. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem

abgenommenen Pflichtenheft bzw. Block-Layout beinhalten, so verlängern die

Vertragsparteien die Fristen dem Angebot oder Auftragsbestätigung in Anlage beigefügten

Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum.

 

(8) Die Agentur wird dem Kunden die gemäß dem Angebot oder der Auftragsbestätigung als

Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan fertig gestellte Software der Website auf einem

geeigneten, vom Kunden freigegebenen Datenträger bis zum dort vereinbarten Termin

übergeben und betriebsbereit auf dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung spezifizierten

Server installieren, so dass spätestens bis zum im Angebot oder der Auftragsbestätigung

genannten Zeitpunkt der Online-Zugriff auf die von der Agentur erstellte, voll funktionsfähige

Website des Kunden für jedermann möglich ist.

 

(9) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Website, spätestens jedoch zu dem in Angebot

oder Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan festgelegten Zeitpunkt

ist dem Kunden

 

a) ein Exemplar des Quellcodes;

b) ein Exemplar des Bedienerhandbuchs, in dem die fertig gestellte Software und deren

Funktionen detailliert beschrieben werden;

c) die Entwicklungsdokumentation der Software

zu übergeben.

 

(10) Die in Abs. 9 genannten Dokumente und der Quellcode müssen in einem Zustand

übergeben werden, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung

der Website ermöglicht.

 

(11) Nach der Fertigstellung wird die Agentur die Wartung und Pflege der Website nach

einem gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrag übernehmen.

 

§ 3 Leistungen des Kunden

 

(1) Der Kunde stellt der Agentur spätestens zu dem in Angebot oder Auftragsbestätigung als

Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur

Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Die Agentur ist nicht

verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere

nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten

Zweck zu erreichen.

 

(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem

Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.

 

(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden der Agentur in digitaler Form zur

Verfügung gestellt.

 

§ 4 Abnahme

 

(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der gemäß dem Angebot oder

Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan von der Agentur fertig

gestellten Software wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der

vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht

dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer

Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten- und Pflichtenheftes, sowie des Block-

Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

 

(2) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der

Agentur schriftlich anzeigen. Die Agentur steht dem Kunden auch während der Testphase zur

Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu

beheben.

 

(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde

diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des

Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

 

(4) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, insbesondere bei

gleichzeitigem Zugriff von mindestens drei Nutzern auf die fertig gestellte Website keine

wesentlichen Fehler auf oder werden der Agentur keine wesentlichen Fehler schriftlich

angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte

Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Die Agentur

übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der

Nutzer etc.

 

§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung

 

(1) Die Agentur räumt dem Kunden das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von

der Agentur für den Kunden erstellte Vertragssoftware einschließlich der dazu gehörenden

Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentation sowie des Quellcodes in sämtlichen bei

Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in

allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung

der Vertragssoftware jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechtegewährung umfasst

sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Vertragssoftware ab

deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von der Agentur

geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das

Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht).

 

(2) Der Kunde wird die Agentur im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.

 

§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

 

(1) Die Parteien vereinbaren eine in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt

Pauschalvergütung für die Erstellung und betriebsbereite Installation der Vertragssoftware,

sowie für die übrigen vertragsgegenständlichen Leistungen.

 

(2) Mit dieser Pauschalvergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware

gemäß § 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.

 

(3) Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Kunde nur in Fällen des § 2 Abs. 7 dieses

Vertrages und nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung durch den Kunden.

 

(4) Der in Abs. 1 genannte Festpreis wird mit der vollständigen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 4

erfolgten, Abnahme der fehlerfreien Website fällig.

 

(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung der in Abs. 1 genannten Vergütung in Verzug, so kann

die Agentur Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

beanspruchen.

 

§ 7 Gewährleistung

 

(1) Die Agentur gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist

und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag

vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

 

(2) Die Agentur erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines

fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung

eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte

gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer der Agentur zur

Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch

einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf

Kosten der Agentur ausführen lassen.

 

(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme iSv § 4 Abs. 4 dieses Vertrages.

 

§ 8 Haftung

 

Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren

Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

 

§ 9 Subunternehmer

 

Die Einschaltung Dritter (Subunternehmer) durch die Agentur zur Leistungserbringung ist

gestattet, außer in Angebot oder Auftragsbestätigung ist anderes festgehalten.

 

§ 10 Rechte Dritter

Die Agentur steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Kunden durch diesen Vertrag

eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit die Agentur für die

Erstellung der Vertragssoftware von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software

benutzt, sichert die Agentur zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen

und zur Einräumung der in § 5 genannten Rechte an der Basistechnologie und der von der

Agentur im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu

sein.

 

§ 11 Geheimhaltung

 

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis

gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen

Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards,

Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive

Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige

urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener

Unternehmen enthalten.

 

(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche

Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses

Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach

Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von einem Jahr fort.

 

(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten,

und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien,

Filmproduzenten, Tonstudios etc), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen

haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für

einen Zeitraum von 12 Monaten fort.

 

(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,

 

a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Agentur bereits veröffentlicht waren, ohne

dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende

Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung

dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des

Kunden entwickelt hat,

f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten

oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu

verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie

bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

 

(5) Werden der Agentur vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie

den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

§ 12 Qualitätssicherung

 

(1) Die Agentur unterhält ein Qualitätssicherungssystem gemäß den Regelungen der

Normgruppe DIN/ISO 9000–9004. Alle Leistungen der Agentur werden einer entsprechenden

internen Qualitätssicherungskontrolle unterzogen. Ein Zertifizierungsnachweis nach DIN/ISO

9000–9004 ist nicht erforderlich.

 

(2) Der Kunde kann jederzeit verlangen, bei der Agentur die internen Unterlagen zur

Qualitätssicherung der vertragsgegenständlichen Software einzusehen.

 

§ 13 Kündigung

 

(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

 

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnahme des Block-Layouts

gemäß § 2 Abs. 4 dieses AGB scheitert oder wenn über das Vermögen der anderen

Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

 

(3) Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich nach Absatz 1, so entfällt

jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur; bereits in Rechnung gestellte Leistungen

werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur

Rückzahlung der bereits durch den Kunden gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum

Zeitpunkt der Kündigung von der Agentur erbrachten Leistungen zu dem vertraglich

vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien

werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine

wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt

im Falle einer Regelungslücke.

 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in

Verbindung mit zwischen den Parteien bestehenden Verträgen ist Ludwigshafen. Die

Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

 

 

Kontakt

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76767 Hagenbach am Rhein

 

T: 0162 404 74 21

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